AMERIKANISCHE TRUSTS
von Rechtsanwalt Dr. Peter K.-D. Barandt, LL.M.
(SMU, Dallas, Texas), Attorney at Law (New York)
Die Akten des Nachlassgerichtes („Probate Court“) sind in den USA jedermann frei zugänglich („Public Records“).
Ein gängiges Mittel des amerikanischen Rechts, ein derartiges amerikanisches Nachlassverfahren („Probate Proceedings”) und die damit einhergehende und regelmäßig unerwünschte Öffentlichkeitswirkung zu vermeiden, ist die Errichtung eines Nachlasstrusts („Testamentary Trust“), auf den das Vermögen des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten übertragen wird.
Dies geschieht beispielsweise im Falle von unbekannten Erben („Unknown Heirs“) oder dann, wenn dem Erblasser („Decedent“) erbberechtigte Familienmitglieder zwar bekannt sind, er diese aber übergehen und vom Übergang seines Vermögen und jeglicher Kenntnis hierüber weitmöglichst von vorneherein ausschließen möchte oder wenn das Vermögen des Erblassers („Decedent“) in einer Vielzahl amerikanischer Bundesstaaten („Multiple Jurisdictions“) belegen ist und infolgedessen daher ohne eine lebzeitige Vermögensübertragung auf den Trust jeweils getrennte amerikanische Nachlassverfahren (“Probate Proceedings”) in allen diesen verschiedenen amerikanischen Bundesstaaten („Jurisdictions“) durchgeführt werden müssten.
Meist wird hierfür die Rechtsform eines widerruflichen („revocable“) lebzeitigen Trusts („Inter Vivos Trust“, „Living Trust“, „Lifetime Trust“) gewählt.
Das Recht der amerikanischen Trusts ist im Recht der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten („States“) geregelt.
So ist beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat („State“) New York das Recht des Trusts zusammen mit dem New Yorker Erbrecht und zusammen mit damit sachlich in Zusammenhang stehenden Bestimmungen, wie beispielsweise erbrechtlich wirksamen Vollmachtserteilungen, in einem speziellen New Yorker Landesgesetz geregelt, nämlich im New Yorker „Estates, Powers And Trusts Law“ („E.P.T.L.“).
Die für den widerruflichen („revocable“) Trust geltenden Vorschriften des New Yorker Landesrechts sind in der dortigen Sektion („Section“) 7-1.16 des „Estates, Powers And Trusts Law“ („E.P.T.L.“) zu finden.
Demnach ist ein New Yorker Trust nur dann widerruflich („revocable“), wenn dies in der Trusterrichtungsurkunde („Trust Deed“) ausdrücklich so bestimmt ist, andernfalls ist er unwiderruflich („irrevocable“).
Ganz allgemein gesagt ist ein Trust ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen, das durch einen Trusterrichter („Settlor“, „Grantor“, „Creator“) mittels einer Trusterrichtungsurkunde („Trust Deed“) geschaffen und von einem Treuhänder („Trustee“) zu Gunsten der Begünstigen („Beneficiaries“) zu dessen Eigentum entsprechend den in der Trusterrichtungsurkunde („Trust Deed“) niedergelegten Bestimmungen gehalten und verwaltet wird.
Zu seiner Formwirksamkeit muss ein Nachlasstrust („Testamentary Trust“) in Schriftform errichtet und muss diese Errichtung durch den Trusterrichter („Settlor“, „Grantor“, „Creator“) notariell beglaubigt („notarized“) sein.
Zwei Arten amerikanischer Trusts sind durch das amerikanische Bundes-Steuergesetz („Internal Revenue Code“, „I.R.C.“) in jeweils unbeschränkter Höhe von der amerikanischen Bundes-Nachlass- und Erbschaftsteuer („Federal Estate and Gift Tax“) befreit.
Zum einen sind dies gemäß Sektion („Section“) 2055 des „Internal Revenue Code“ („I.R.C.“) so genannte gemeinnützige Trusts („Charitable Trusts“).
Zum anderen sind dies gemäß Sektion („Section“) 2056 des „Internal Revenue Code“ („I.R.C.“) so genannte Ehegattentrusts („Marital Trusts“).
Um diesen unbegrenzten amerikanischen Ehegattenfreibetrag („Allowance of Marital Deduction“) auch für einen Ehegatten ohne amerikanische Staatsangehörigkeit zu erhalten, ist die Errichtung eines besonders qualifizierten Ehegattentrusts („Qualified Domestic Trust“, „QTip Trust“) gemäß Sektion („Section“) 2056A des „Internal Revenue Code“ („I.R.C.“) erforderlich.
Vorsorgehalber, um nämlich tatsächlich auch alles lebzeitige Vermögen des Erblassers zu erfassen, wird vom Erblasser („Decedent“) parallel zur Trusterrichtung regelmäßig noch zusätzlich ein Testament („Testamentary Will“, „Last Will“) errichtet (so genannter „Pour-Over Will“).
Auf diese Weise soll beispielsweise auch für den Fall der Formunwirksamkeit der Trusterrichtung Vorsorge getroffen werden und soll im Übrigen auch das nach dem Zeitpunkt der Trusterrichtung in der Zeit bis zu seinem Ableben vom Erblasser („Decedent“) erworbene Vermögen vom Trust noch miterfasst werden.
Dabei werden üblicherweise die Bestimmungen der Trusterrichtungsurkunde („Trust Deed“) sicherheits- und einfachheitshalber noch einmal wortgleich im Testament („Testamentary Will“, „Last Will“) wiederholt.
Im Anschluss an die Trusterrichtung muss die Übertragung des Vermögens des Erblassers in den Trust, also auf den Treuhänder („Trustee“), einzeln erfolgen und kann nicht in der Trusterrichtungsurkunde („Trust Deed“) selbst vorgenommen werden.
Die Bestellung von mehreren Treuhändern („Co-Trustees“) ist zulässig.
Die Gebühren für die Tätigkeit eines Treuhänders („Trustee“) sind üblicherweise geringer als die Gebühren für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers („Executor of Estate“).
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