BESONDERHEITEN DEUTSCH-AMERIKANISCHER ERBSCHAFTEN UND NACHLÄSSE EINSCHLIESSLICH STEUERRECHT

von Dr. Peter K.-D. Barandt, Rechtsanwalt (Frankfurt am Main), Attorney at Law (New York), LL.M. (SMU, Dallas, Texas), Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl.-Kfm.


Dr. Peter K.-D. Barandt

Dr. Peter K.-D. Barandt

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Amerikanisches Nachlassverwaltungsrecht und amerikanisches Nachlassverfahren („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) sowie amerikanisches Erbrecht („Estate Law“) unterscheiden sich fundamental vom deutschen Erbscheinsverfahrensrecht und vom deutschen Erbrecht.

Sowohl das amerikanische Nachlassverwaltungsrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) als auch das amerikanische Erbrecht („Estate Law“) sind aus dem „Common Law“ der früheren Kolonialmacht Großbritannien hervorgegangen.

Unbewegliches Nachlassvermögen, also Grundvermögen („Real Property“), wird nach amerikanischem materiellem Erbrecht nach dem am Ort seiner Belegenheit („Situs“) geltenden Recht vererbt, und zwar nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates seiner Belegenheit.

Hingegen wird bewegliches Nachlassvermögen („Personal Property“) im amerikanischen Erbrecht nach dem am letzten Wohnsitz („Last Domicile“) des Erblassers geltenden Recht vererbt.

Dies betrifft insbesondere gerade auch Bankguthaben und Wertpapiere.

Da das deutsche materielle Erbrecht vor dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses am 17. August 2015 für Erbfälle mit Todestag vor dem 17. August 2015 hier abwich und für bewegliches wie unbewegliches Nachlassvermögen aus deutscher Sicht bis dahin das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit des Erblassers galt, kam es in den Fällen, in denen Staatsbürgerschaft und letzter Wohnsitz des Erblassers auseinanderfielen, zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze.

Man spricht dann von einer so genannten Nachlassspaltung („Split Heirship“).

Vererbte beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so galt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.

Umgekehrt konnte es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere oder Grundstücke vererbt.

Problemlösungen lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.

Kein Pflichtteilsrecht in den USA

Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.

Uneingeschränkte Testierfähigkeit in den USA

Vielmehr gilt für den Erblasser („Decedent“) und Testamentserrichter („Testator“, „Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („Freedom of Testatorship“).

US-Erbrecht ist Landesrecht

Amerikanisches Erbrecht („Estate Law“, „Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („Federal Law“).

So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).

Auch in den beiden bevölkerungsreichsten amerikanischen Bundesstaaten („States“), also in Kalifornien und Texas, ist das gesamte Erbrecht durch jeweils landesrechtliche Kodifizierungen geregelt, und zwar in Kalifornien durch den so genannten „California Probate Code“ und in Texas durch den so genannten „Texas Estates Code“.

Bundes-Mustergesetz „Uniform Probate Code“

Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Bundes-Mustergesetz hierzu, dem so genannten „Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.

Für das Nachlassverfahren („Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („County“).

Im amerikanischen Bundesstaat New York ist dies der „Surrogate’s Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“), im amerikanischen Bundesstaat Kalifornien der „Probate Court“ am „Superior Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“).

Es handelt sich also um einen reinen Instanzenzug der Landesgerichte („State Courts“) und nicht der Bundesgerichte („U.S. Federal Courts“), deren aus Bezirksgerichten („U.S. Federal District Courts“), Revisionsgerichten („U.S. Federal Circuit Courts“) und dem amerikanischen Obersten Bundesgerichtshof („U.S. Supreme Court“) bestehender Instanzenzug für Nachlassverfahrensangelegenheiten nicht zuständig ist.

US-Nachlass = „Estate“ ist selbstständige Vermögensmasse.

Wichtigster Unterschied zum deutschen Erbscheinsverfahrensrecht ist, dass das Verfügungsrecht über den US-Nachlass nicht unmittelbar dem Erben oder der Erbengemeinschaft zusteht.

Im amerikanischen Recht wird ein Erbe („Heir“) dementsprechend üblicherweise nur als Begünstigter („Beneficiary“) oder Ausschüttungsempfänger („Distributee“) bezeichnet und angesehen.

Der Nachlass wird im amerikanischen Recht vielmehr als separate rechtlich und wirtschaftlich selbstständige und eigenständige Vermögensmasse wie eine juristische Person („Separate Legal Entity“, „Corporate Entity“) betrachtet und behandelt.

Dementsprechend gibt es im Falle der Überschuldung eines US-Nachlasses („Estate“) auch keinen Durchgriff der Gläubiger auf die Erben („Heirs“) oder Begünstigten („Beneficiaries“), d. h. ein Erbe („Heir“) haftet nicht für den Nachlass („Estate“).

Bagatellgrenze für kleine US-Nachlässe = „Small Estates“

Anstelle der Verwaltung durch den oder die Erben unterstellt ein amerikanisches Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) jeden Nachlass, dessen Wert eine bestimmte Bagatellgrenze („Small Estate“) überschreitet, die im Bundesstaat New York beispielsweise 30.000,00 US-Dollar beträgt, stets einem Nachlassverwalter („Personal Representative of Estate“, „Executor of Estate“, „Administrator of Estate“, „Public Administrator of Estate“).

In Kalifornien beträgt diese Bagatellgrenze 150.000,00 US-Dollar, in Texas und Florida 75.000,00 US-Dollar.

Dem Nachlassverwalter steht dann das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass zu.

Testamentsvollstrecker / „Executor of Estate“ vs. Nachlassverwalter / „Administrator of Estate“

Ist der Nachlassverwalter bereits im Testament des Erblassers bestimmt, so wird er „Executor of Estate“ genannt bzw. „Executrix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.

Ist kein Testament („Testamentary Will“ oder vereinfachend schlicht „Will“ genannt) vorhanden, handelt es sich also um einen Fall der gesetzlichen Erbfolge („Intestate Succession“), so wird der Nachlassverwalter „Administrator of Estate“ genannt bzw. „Administratix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.

Falls kein anderweitiger „Executor of Estate“ oder „Administrator of Estate“ als Nachlassverwalter gefunden werden kann oder zur Übernahme des Amtes des Nachlassverwalters bereit ist, so wird hierzu ein auf der Ebene des Landkreises/Bezirkes („County“) bestellter „Public Administrator“ zum Nachlassverwalter ernannt.

Der Oberbegriff für die Begriffe „Executor of Estate“, „Executrix of Estate“, „Administrator of Estate“ und „Administratix of Estate“ ist „Personal Representative of Estate“.

Das amerikanische Nachlassgericht kann in dringenden Fällen auch einen vorläufigen Nachlassverwalter bzw. Sequester bestellen, der dann „Preliminary Administrator“ bzw. „Temporary Administrator“ genannt wird.

Deutscher Erbschein ist in den USA wirkungslos.

Funktional an Stelle der deutschen Erteilung eines Erbscheines an den Erben oder die Erbengemeinschaft steht in den USA die Ernennung des amerikanischen Nachlassverwalters durch das amerikanische Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) mittels Erteilung der in etwa einem deutschem Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechenden so genannten „Letters Testamentary“ (so im Falle der Bestellung eines bereits im Testament des Erblassers vorbestimmten „Executor of Estate“), der „Letters of Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Administrator of Estate“), der „Letters of Preliminary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Preliminary Administrator of Estate“) oder der „Letters of Temporary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Temporary Administrator of Estate“).

Bedauerlicherweise werden deutsche Erben amerikanischer Nachlasskonten immer wieder überrascht und enttäuscht, wenn sie amerikanischen Banken zwecks Freigabe dort gehaltener amerikanischer Guthaben oder Wertpapiere eines deutschen Erblassers nur einen ihnen durch das deutsche Nachlassgericht bereits ausgestellten deutschen Erbschein vorlegen.

Denn amerikanische Banken erkennen einen deutschen Erbschein in den USA nicht an.

Vielmehr hindert die Vorlage eines deutschen Erbscheines amerikanische Banken nicht daran, von den deutschen Erben die Einleitung und den Abschluss eines vollständigen weiteren nunmehr amerikanischen Nachlassverfahrens („American Probate Proceedings“) vor dem für den Sitz der Bank örtlich zuständigen amerikanischen Nachlassgericht („Probate Court“) einschließlich der Bestellung eines obligatorischen amerikanischen Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters („Personal Representative of Estate“) zu verlangen.

Auch im Falle eines bereits in einem anderem amerikanischen Bundesstaat („Sister State“) abgeschlossenen amerikanischen Nachlassverfahrens („American Probate Proceedings“) verlangen amerikanische Banken nämlich gleichermaßen eine solche Wiederholung des gesamten Nachlassverfahrens („Probate Proceedings“) vor dem für ihren Sitz örtlich zuständigen amerikanischen Nachlassgericht („Probate Court“) ihres eigenen amerikanischen Bundesstaates, als so genannte „Ancillary Probate Proceedings“.

Dies gilt selbst dann, wenn der deutsche Erblasser – etwa weil er dies aus Gründen einer weltweiten Diversifizierung seiner Vermögensanlagen zu seinen Lebzeiten für sinnvoll hielt – nur ein einziges Konto bei einer amerikanischen Bank gehalten und dieses nicht rechtzeitig vor seinem Ableben noch zu seinen Lebzeiten aus den USA abgezogen hatte.

Einen gewissen Restnutzen entfaltet ein deutscher Erbschein in den USA allenfalls dann, wenn es dem deutschen Erben gelingt, den amerikanischen Nachlassrichter („Probate Judge“) davon zu überzeugen, dass es sich bei dem in Deutschland bereits abgeschlossenen Erbscheinsverfahren um das Haupt-Nachlassverfahren („Main Probate Proceedings“) handelt, so dass das jetzt von ihm, dem deutschen Erben, zusätzlich einzuleitende amerikanische Nachlassverfahren („American Probate Proceedings“) funktionell nur noch die Rolle eines sich hieran anschließenden Neben-Nachlassverfahrens („Ancillary Probate Proceedings“) einnimmt.

Um sich eine richterliche Meinung über die rechtliche Bedeutung des ihm regelmäßig gänzlich unbekannten deutschen Erbscheines bilden zu können, verlangt das amerikanische Nachlassgericht („American Probate Court“) hierzu üblicherweise die Vorlage einer entsprechenden englischsprachigen anwaltlichen Versicherung an Eides Statt („Affidavit“) eines doppelt, also sowohl in den USA als auch in Deutschland, zugelassenen Rechtsanwaltes.

Widerlegbares staatliches Ersatz-Erbrecht in den USA = „Escheat“ = „Escheatment“

Das widerlegbare gesetzliche Ersatz-Erbrecht = Fiskal-Erbrecht des amerikanischen Bundesstaates des letzten Erblasserwohnsitzes („Escheat“, „Escheatment“) ist in den USA auf der Ebene der amerikanischen Bundesstaaten geregelt.

Mustergesetz „Unclaimed Property Act“

Diese folgen dabei mehr oder weniger einem entsprechenden Mustergesetz („Uniform Law“), nämlich dem „Unclaimed Property Act“ („Gesetz über nicht in Anspruch genommenes Vermögen“).

Hintergrund hierfür ist, dass das üblicherweise nur angelerntes Niedriglohnpersonal der Nachlassverwaltungs-Callcenter amerikanischer Banken und Versicherungen mit außeramerikanischem Recht und außeramerikanischen Gepflogenheiten regelmäßig nicht vertraut und überfordert ist.

Diese Nachlassverwaltungsabteilungen verlangen auf ihren Formularen dann gebetsmühlenartig wieder und wieder die Vorlage von Urkunden, die es in Deutschland in der verlangten Form und mit dem verlangten Inhalt überhaupt nicht gibt.

So werden beispielsweise deutsche Sterbeurkunden oft mit dem Hinweis, sie enthielten keine Angaben zur Todesursache, wie dies bei amerikanischen Sterbeurkunden („Certificates of Death“) der Fall ist, als angeblich unzureichend zurückgewiesen, obwohl eine Angabe der Todesursache in deutschen Sterbeurkunden gesetzlich gar nicht zulässig ist.

Daraufhin werden die Auszahlungen der Nachlasskonten des amerikanischen Erblassers („Decedent“) an den deutschen Erben („Heir“) oder Begünstigten („Beneficiary“) verweigert.

Nach üblicherweise 3 - 5 Jahren übertragen die amerikanischen Banken- und Versicherungs-Callcenter die Nachlasskonten dann an das jeweilige Landes-Finanzministerium des letzten Wohnsitzes des Erblassers, um den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand loszuwerden.

Dies geschieht wider besseres Wissen der Banken und Versicherungen unter dem fadenscheinigen Vorwand, es handele sich hierbei um so genanntes nicht beanspruchtes Vermögen („Unclaimed Property“), um aufgegebenes Vermögen („Abandoned Property“) oder um inaktive Konten („Dormant Accounts“), obwohl die deutschen Erben („Heirs“) oder Begünstigten („Beneficiaries“) dieses Vermögen tatsächlich für sich beanspruchen, es gar nicht aufgegeben haben und sich aktiv um dessen Auszahlung bemühen.

Hintergrund dieses hinhaltenden Abwehrverhaltens der Erbschafts- und Nachlassabteilungen („Estate Administration Departments“) der amerikanischen Banken und Versicherungen ist ganz augenscheinlich, dass die grenzüberschreitende Abwicklung amerikanischer Erbschaften („Inheritances“) und Nachlässe („Estates“) an überseeische Berechtigte für sie aus ihrer Sicht zu zeitaufwändig und damit zu personalkostenintensiv und zu verlustbringend ist.

Dies verleitet sie dazu zu versuchen, durch einfaches Weiterwälzen dieses Arbeits- und Kostenaufwandes an amerikanische staatliche Stellen das eigene Betriebsergebnis zu schonen.

Bei den Landes-Finanzministerien des letzten Wohnsitzes des Erblassers wird dann üblicherweise wesentlich professioneller gearbeitet als in den Nachlassverwaltungsabteilungen („Estate Administration Departments“) der Banken und Versicherungen.

Von diesen amerikanischen Landes-Finanzministerien werden die Nachlasskonten sodann regelmäßig nach nur wenigen Nachfragen binnen weniger Monate an den deutschen Erben („Heir“) oder Begünstigten („Beneficiary“) ausgezahlt und an ihn meist ohne Beanstandungen durchgewunken.

Die Kommunikation mit diesen amerikanischen Landes-Finanzministerien des letzten Wohnsitzes des Erblassers erfolgt meist ausschließlich elektronisch, also nur über deren Online-Portale, telefonisch und / oder mittels der Übermittlung von im PDF-Format eingescannter Urkundenkopien.

In den vier größten amerikanischen Bundesstaaten Kalifornien, Texas, Florida und New York sind die dortigen Landes-Finanzministerien der „California State Controller, Division of Collections - Bureau of Unclaimed Property“, der „Texas State Comptroller, Texas Unclaimed Property Division“, das „Florida Department of Financial Services“ und der „New York State Comptroller, Office of Unclaimed Funds“.

Das Verfahren vor den amerikanischen Landes-Finanzministerien des letzten Wohnsitzes des Erblassers ist kostenfrei.

Zusammengefasst kann ein deutscher Erbe („Heir“) oder Begünstigter („Beneficiary“) daher eigentlich erfreut sein, wenn seine amerikanische Erb- und Nachlassangelegenheit von amerikanischen Banken und Versicherungen so früh wie möglich an die professionelleren Erbenermittlungsabteilungen der amerikanischen Landes-Finanzministerien abgegeben wird.

Gemeinschaftskonten / Oderkonten = „Joint Accounts“ fallen nicht in den Nachlass.

Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht fallen Oderkonten / Gemeinschaftskonten („Joint Accounts“) nach amerikanischem Nachlassrecht und Erbrecht nicht in den Nachlass („Estate“) und damit nicht in das Erbe.

Sie wachsen dem Vermögen eines überlebenden Kontoinhabers („Accountholder“) vielmehr unmittelbar und direkt an, ohne dass es hierzu der Einleitung eines amerikanischen Nachlassverfahrens („Probate Proceedings“) bedarf.

Unterschiede Testamentserrichtung USA / Deutschland

Auch die in den USA übliche Form der Testamentserrichtung unterscheidet sich wesentlich von einer deutschen Testamentserrichtung.

An Stelle der beiden deutschen Testamentsformen, also entweder notariell beurkundet oder eigenhändig, wird ein amerikanisches Testament üblicherweise vor Zeugen schriftlich errichtet, nämlich als so genanntes Zwei-Zeugen-Testament oder Drei-Zeugen-Testament.

Ob die Bezeugung des amerikanischen Testaments nun durch zwei oder drei Zeugen erforderlich ist, richtet sich dabei nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates, in den amerikanischen Bundesstaaten New York, Kalifornien und Texas jedenfalls sind hierfür lediglich zwei Zeugen erforderlich und ausreichend.

Ein dem deutschen eigenhändigen Testament entsprechendes, also ein vom Erblasser vollständig eigenhändig geschriebenes handschriftliches Testament („Holographic Will“), gilt in den USA nur nach dem Recht einzelner, nicht aber aller Bundesstaaten.

So ist beispielsweise nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York ein solches vom Erblasser und Testamentserrichter selbst eigenhändig geschriebenes Testament („Holographic Will“) nicht gültig, es sei denn, es wird nach den Regeln der Anerkennung so genannter fremder Testamente („Foreign Wills“) als formgültig anerkannt (siehe unten).

Im amerikanischen Bundestaat Kalifornien hingegen ist ein eigenhändig geschriebenes Testament („Holographic Will“) gemäß § 6.111 des kalifornischen Landes-Erbgesetzes („California Probate Code“) unmittelbar gültig.

Die USA und Deutschland erkennen die Formgültigkeit ihrer unterschiedlichen Testamentsformen gegenseitig jeweils weitgehend an.

Für die Anerkennung amerikanischer Testamente durch deutsche Nachlassgerichte gilt dies uneingeschränkt, denn die entsprechende Regelung des deutschen internationalen Privatrechts, nämlich Artikel 26 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), lässt es für die Anerkennung der Formgültigkeit ausländischer Testamente in Deutschland ausreichen, wenn die letztwillige Verfügung entweder nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser („Decedent“), also der Testamentserrichter („Testator“), zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes angehört hat, oder aber nach dem Recht des Ortes der Testamentserrichtung, nach dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, formgültig ist.

Für Grundvermögen reicht es nach deutschem Recht aus, dass die Testamentserrichtung nach dem Recht des Belegenheitsortes des Grundvermögens formwirksam ist.

Umgekehrt werden auch deutsche Testamente von amerikanischen Nachlassgerichten in den meisten Fällen auch in den USA als formgültig anerkannt.

Denn sie unterfallen dort den Sonderregelungen der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten für die Anerkennung fremder Testamente („Foreign Wills“), unter welchen Begriff auch die Testamente jeweils anderer amerikanischer Bundesstaaten („Sister States“) fallen.

So reicht es nach den Empfehlungen des Artikels 2-506 des landesweiten amerikanischen Mustergesetzes des „Uniform Probate Code“ für die Anerkennung eines fremden Testamentes als formgültig aus, wenn dieses entweder nach dem Recht des Ortes seiner Errichtung zum Zeitpunkt seiner Errichtung („law at the time of execution of the place where the will is executed“) oder nach dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Staatsangehörigkeit des Testamentserrichters zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes („law of the place where at the time of execution or at the time of death the testator is domiciled, has a place of abode or is a national“) formgültig errichtet ist.

Dieser Empfehlung ist zum Beispiel die Kodifizierung des Landeserbrechts des amerikanischen Bundesstaates New York, nämlich das oben bereits genannte „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“), insoweit gefolgt, als es im dortigen Artikel 3-5.1(c)(d) fremde Testamente („Foreign Wills“) dann als auch in New York formgültig anerkennt, wenn sie entweder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung am Ort ihrer Errichtung geltenden Recht oder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder des Todes des Testamentserrichters an seinem Wohnsitz geltenden Recht formgültig errichtet sind.

Testamentsanfechtungen = „Will Contests“ in den USA erweitert möglich

Die Anfechtung eines Testamentes ist im amerikanischen Recht im Gegensatz zum deutschen Recht nicht nur wegen Irrtums („Mistake“) des Erblassers, sondern auch wegen bloßer „unerlaubter Einflussnahme“ („Undue Influence“) auf ihn zulässig.

Erbausschlagungen in den USA auch teilweise möglich

Auch eine Ausschlagung seiner Begünstigung durch einen amerikanischen Nachlass („Renunciation“, „Disclaimer“, „Waiver“) ist für einen testamentarisch oder in gesetzlicher Erbfolge Begünstigten möglich.

Im Gegensatz zu Deutschland sind Erbausschlagungen in den USA auch nur teilweise zulässig, also als bloße Teilausschlagungen.

Diese Frist für eine Erbausschlagung richtet sich nach dem Landesrecht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates und beträgt beispielsweise in den amerikanischen Bundesstaaten New York, Kalifornien und Texas neun Monate nach dem Erbfall.

Formelle Anforderungen an Unterschriftsleistungen

Die formellen Anforderungen amerikanischer Nachlassgerichte („Probate Courts“), Banken und Versicherungen an Unterschriftsleistungen durch deutsche Antragsteller sind oft erratisch, willkürlich und zufallsbedingt.

Sie reichen von bis hin zum Verlangen einer

US-Erbschaftsteuer gilt pro Nachlass und nicht pro Erben.

Auch hinsichtlich der Erbschaftsteuer/Nachlasssteuer gibt es einen fundamentalen Unterschied.

Denn an Stelle der deutschen getrennten Besteuerung eines jeden Erben, Vermächtnisnehmers oder sonst durch einen Erbfall Begünstigten wird in den USA nur der Nachlass insgesamt einer so genannten Nachlassteuer („Estate Tax“) unterworfen, also gleichsam einer Vermögensteuer auf das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.

Freibeträge US-Erbschaftsteuer

Freibeträge und progressive Steuertabellen gelten dabei also nur pro Gesamtnachlass und nicht pro Erben oder Vermächtnisnehmer.

Wesentlicher Unterschied der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer ist weiterhin, dass die amerikanischen Freibeträge im Vergleich zu den deutschen Freibeträgen ungewöhnlich hoch sind.

Aktuell im Jahre 2023 beträgt der allgemeine Freibetrag („General Exemption“) für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) 12.920.000,00 US-Dollar und liegt der auf diesen überschreitenden Betrag zur Anwendung kommende Steuersatz zwischen 18 % und maximal 40 %.

Dasselbe gilt für den Höchststeuersatz der amerikanischen Bundes-Schenkungsteuer („Federal Gift Tax“).

Der kombinierte und einheitliche Freibetrag für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) und die amerikanische Bundes-Schenkungsteuer („Federal Gift Tax“) von aktuell im Jahre 2023 12.920.000,00 US-Dollar wird jährlich der Inflation angepasst und angehoben.

Neu ist weiterhin die Übertragbarkeit („Portability“) des für den Nachlass und die Summe der lebzeitigen Schenkungen des vorversterbenden Ehegatten („Predeased Spouse“) nicht verbrauchten allgemeinen Freibetrages („Unified Estate and Gift Tax Exemption“) von aktuell im Jahre 2023 12.920.000,00 US-Dollar auf den Nachlass und die Summe der lebzeitigen Schenkungen des nachversterbenden Ehegatten („Surviving Spouse“), so dass Ehepaaren letztlich ein Freibetrag in doppelter Höhe des einfachen Freibetrages, also in Höhe von insgesamt 25.840.000,00 US-Dollar, zusteht.

Der allgemeine Freibetrag („Exemption“) für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt aktuell im Jahre 2023 nun 12.920.000,00 US-Dollar.

Der Steuersatz für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt aktuell im Jahre 2023 jetzt 18 % bis maximal 40 %.

Für den Nachlass eines Nichtamerikaners in den USA ohne amerikanische Daueraufenthaltsgenehmigung („Residence Permit“, „Green Card“), also für einen so genannten „Non-Resident Alien“, ist der amerikanische allgemeine Freibetrag für die Erhebung amerikanischer Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) deutlich niedriger und beträgt nur 60.000,00 US-Dollar.

Alternativ zum vorstehend genannten amerikanischen allgemeinen Ausländerfreibetrag bei der amerikanischen Nachlasssteuer/Erbschaftsteuer („Federal Estate Tax“) von lediglich 60.000,00 US-Dollar gilt für den Nachlass eines in den USA nicht ansässigen Nicht-Amerikaners („Non-Resident Alien“), sofern es sich um den Nachlass eines zuletzt in Deutschland ansässig gewesenen Erblassers („Decedent“) handelt, der allgemeine amerikanische Inländer-Freibetrag („General Exemption“) von in 2023 12.920.000,00 US-Dollar anteilig („pro rata“), sofern dieser jeweilige Anteil 60.000,00 US-Dollar übersteigt.

Beträgt also beispielsweise der Brutto-Wert des gesamten in den USA belegenen Nachlassvermögens 50 % des Brutto-Wertes des gesamten weltweiten Nachlassvermögens eines in den USA nicht ansässigen Nicht-Amerikaners („Non-Resident Alien“) mit letztem Wohnsitz in Deutschland, so wird für die amerikanische Nachlasssteuer/Erbschaftsteuer („Federal Estate Tax“) hier ein anteiliger („pro rata“) allgemeiner amerikanischer Inländer-Freibetrag („General Exemption“) in Höhe von eben diesen 50 % von in 2023 12.920.000,00 US-Dollar = 6.460.000,00 US-Dollar gewährt und nicht etwa der niedrigere allgemeine Ausländerfreibetrag der amerikanischen Nachlasssteuer/Erbschaftsteuer von lediglich 60.000,00 US-Dollar, welcher dann durch den höheren anteiligen („pro rata“) Inländer-Freibetrag („General Exemption“) von in diesem Falle 6.460.000,00 US-Dollar ersetzt wird.

Steuererklärungs-Formulare „706“, „706-NA“ und „1041“

Die Frist zur Abgabe der amerikanischen Steuererklärung „Form 706“ und „Form 706-NA“ für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt neun Monate nach dem Erbfall.

Solange der Nachlass in den USA nicht abgewickelt ist, hat der amerikanische Nachlassverwalter über dessen Einnahmen und Ausgaben eine gesonderte jährliche Bundes-Einkommensteuer-Erklärung „Form 1041“ abzugeben.

Neben der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) wird in den meisten amerikanischen Bundesstaaten auch noch eine separate amerikanische Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) erhoben.

Auch hier beträgt die Frist zur Abgabe der Landes-Nachlasssteuererklärung beispielsweise des amerikanischen Bundesstaates New York „New York State Estate Tax Return ET-90“ neun Monate nach dem Erbfall.

Auch für diese amerikanische Landes-Nachlasssteuer der amerikanischen Bundesstaaten wird üblicherweise ein Freibetrag gewährt.

Dieser Freibetrag beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York aktuell im Jahre 2023 6.580.000,00 US-Dollar und gilt unabhängig von den Freibeträgen und Höchstanrechnungsbeträgen der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“).

Steuersätze US-Erbschaftsteuer

Der Höchststeuersatz dieser Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 16 % und wird auf die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) für Erbfälle ab einschließlich dem Jahre 2005 nicht mehr angerechnet, sondern wird seither zusätzlich zu dieser erhoben.

Damit beträgt der Spitzensteuersatz amerikanischer Bundes- und Landesnachlasssteuer („Estate Tax“) beispielsweise für einen nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York der dortigen Landes-Nachlassbesteuerung unterworfenen Erbfall aktuell im Jahre 2023 (40 % + 16 % =) 56 %.

Zu den amerikanischen Bundestaaten, die keine amerikanische Landesnachlasssteuer („State Estate Tax“) erheben, gehören insbesondere Kalifornien, Texas und Florida.

Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen USA-Deutschland

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch deutsche Erbschaftsteuer einerseits und amerikanische Bundes- und Landesnachlasssteuer andererseits gibt es ein eigenes deutsch-amerikanisches Erbschaft- und Schenkungsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen („American-German Estate and Inheritance Tax Treaty“) vom 21. Dezember 2000 (ErbSt-DBA USA).

Doppelwohnsitz kann problematisch sein.

Einer dessen wichtigster Artikel ist der dortige Artikel 4 Absatz 2, der die Zuweisung des steuerlichen Wohnsitzes („Fiscal Domicile“, „Tax Residence“) natürlicher Personen zwischen den USA und Deutschland im Falle einer Doppelansässigkeit des Erblassers in beiden Staaten nach einem mehrstufigen Prüf-Schema regelt.

Nach dem Abkommen geht das Recht der unbeschränkten Besteuerung von Erbschaft und Nachlass im Falle der Doppelansässigkeit des Erblassers in beiden Staaten, USA und Deutschland, zunächst an den Staat des „stärkeren“ Wohnsitzes, nämlich den Staat der „ständigen Wohnstätte“ („Permanent Home“) des Erblassers, im Falle von zwei „ständigen Wohnstätten“ („Permanent Homes“) des Erblassers oder keiner solchen an den Staat des „Mittelpunktes der Lebensinteressen“ („Center of Vital Interests“), im Falle der Unbestimmbarkeit eines solchen „Mittelpunktes der Lebensinteressen“ („Center of Vital Interests“) an den Staat des „gewöhnlichen Aufenthalts“ („Permanent Abode“) des Erblassers und im Falle von zwei „gewöhnlichen Aufenthalten“ („Permanent Abodes“) oder keines solchen an den Staat der Staatsgehörigkeit („Citizenship“) des Erblassers.

War der Erblasser schließlich sowohl amerikanischer Staatsangehöriger als auch deutscher Staatsangehöriger oder weder amerikanischer noch deutscher Staatsangehöriger, so haben beide Staaten hierüber in ein so genanntes Verständigungsverfahren einzutreten.

Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes gemäß Art. 4 ErbSt-DBA USA folgt weitgehend den entsprechenden Musterabkommen der OECD („Organization for Economic Co-operation and Development“).

Dabei ist zu beachten, dass es jeweils getrennte OECD-Musterabkommen sowohl für Bereich der Einkommensteuer als auch für den Bereich der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt.

Das aktuelle OECD-Musterabkommen (Erbschaftsteuer) stammt aus dem Jahre 1982 (OECD-MA/ErbSt 1982).

Das vorangehende, dem Doppelbesteuerungsabkommen 1980 in seiner aktuellen Fassung vom 30. August 1999 (ErbSt-DBA USA 1980) zugrunde liegende OECD-Musterabkommen (Erbschaftsteuer) stammt aus dem Jahre 1966 (OECD-MA/ErbSt 1966).

Das OECD-Musterabkommen (Einkommensteuer) 2008 (OECD-MA/ESt 2008) ist jünger und datiert auf das Jahr 2008.

Das vorangehende OECD-MA/ESt stammt aus dem Jahre 2003.

Das ESt-DBA USA vom 1. Juni 2006 basiert daher noch auf diesem OECD-MA/ESt 2008 sowie auf dem eigenen Musterabkommen der USA aus den Jahren 1996 und 2006.

In den meisten Fällen entscheidet sich die Frage, ob das Recht der unbeschränkten Erhebung von Erbschaftsteuer, Nachlasssteuer und Schenkungsteuer gemäß Art. 4 ErbSt-DBA USA den USA oder Deutschland zufällt, anhand der Bestimmung des „Mittelpunktes der Lebensinteressen“ („Center of Vital Interests“).

Abgrenzungskriterien im Rahmen der Bestimmung dieses „Mittelpunktes der Lebensinteressen“ („Center of Vital Interests“) sind dabei beispielsweise die familiären Beziehungen (gemeinsame Haushaltsführung, Besuchsreisen, Ferienreisen), die gesellschaftlichen Beziehungen (Mitgliedschaft in religiösen Vereinigungen, Freundeskreis, Registrierung als Wähler in den USA („Voter Registration“), Teilnahme an politischen Wahlen, Parteimitgliedschaften) und die Teilnahme am kulturellen Leben in den USA und in Deutschland.

Im Zweifel wiegen dabei die persönlichen Beziehungen („Personal Relations“) stärker als die wirtschaftlichen Beziehungen („Economic Relations“) (vgl. OECD-Musterkommentar (OECD-MK) Art. 4 Nr. 15 Satz 3, am Ende).

Die hierzu bisher ergangene deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) beruht auf drei inzwischen bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Grundsatzurteilen aus den Jahren 1991, 1985 und 1971 (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991, Aktenzeichen: I R 24/89, Bundes-Steuerblatt (BStBl.) II 1991, S. 562, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinzanzhofes (BFHE) 163, S. 411; BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985, Aktenzeichen: I R 274/82, BStBl. II 1986, S. 133, BFHE 145, S. 48; BFH-Urteil vom 23. Juli 1971, Aktenzeichen: III R 60/70, BStBl. III 1971, S. 758, BFHE 103, S. 82).

Eine spezielle Zuweisung des Rechtes auf unbeschränkte Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung an das Land der Staatsangehörigkeit eines amerikanischen oder deutschen Erblassers oder Schenkers trifft Art. 4 Abs. 3 ErbSt-DBA USA für eine jeweils nicht länger als 10 Jahre erfolgte Wohnsitzverlegung von den USA nach Deutschland oder von Deutschland in die USA.

In diesen Fällen verbleibt das Recht auf unbeschränkte Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung beim Heimatland dieser Person (sogenannte erweiterte Staatsangehörigkeitsrechtsbesteuerung).

Diese erweiterte Wohnsitzbestimmung nach Art. 4 Abs. 3 ErbSt-DBA USA geht dabei der allgemeinen differenzierenderen Wohnsitzbestimmung nach Art. 4 Abs. 2 ErbSt-DBA USA vor und ersetzt diese.

Soweit der Wortlaut des Art. 4 ErbSt-DBA USA identisch mit dem Wortlaut des Art. 4 des Einkommensteuer-DBA USA (ESt-DBA USA) ist, kann insoweit auch die Rechtslage nach dem ESt-DBA USA für Zwecke der Auslegung des ErbSt-DBA USA ergänzend herangezogen werden, was insbesondere für Art. 4 Absätze 1 und 2 beider Abkommen von Bedeutung ist.

So besteht nach dem gemeinsamen Protokoll der USA und Deutschlands zu Art. 4 Abs. 1 ESt-DBA USA eine abkommensrechtliche steuerliche Ansässigkeit in den USA nicht etwa schon alleine deshalb, weil der Erblasser oder Erbe Inhaber einer amerikanischen Daueraufenthaltserlaubnis („Residence Permit“, „Green Card“) ist.

Eine amerikanische „Green Card“ ist daher in jedem Falle, also auch für Zwecke der Erhebung von Erbschaftsteuer, Nachlasssteuer und Schenkungsteuer in deutsch-amerikanischen Doppelansässigkeitsfällen, lediglich ein widerlegbares Indiz für eine steuerliche Ansässigkeit in den USA im Sinne der Art. 4 ESt-DBA USA und Art. 4 ErbSt-DBA USA.

Aus der Innehabung einer solchen amerikanischen „Green Card“ kann somit nicht zwingend auf einen steuerlichen Wohnsitz eines Erblassers in den USA geschlossen werden.

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