BESONDERHEITEN DEUTSCH-AMERIKANISCHERERBSCHAFTEN UND NACHLÄSSE
von Dr. Peter K.-D. Barandt, Rechtsanwalt (Frankfurt am Main),
Attorney at Law (New York), LL.M. (SMU, Dallas, Texas),
Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl.-Kfm.
Amerikanisches Nachlassverwaltungsrecht und amerikanisches Nachlassverfahren („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) sowie amerikanisches Erbrecht („Estate Law“) unterscheiden sich fundamental vom deutschen Erbscheinsverfahrensrecht und vom deutschen Erbrecht.
Sowohl das amerikanische Nachlassverwaltungsrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) als auch das amerikanische Erbrecht („Estate Law“) sind aus dem „Common Law“ der früheren Kolonialmacht Großbritannien hervorgegangen.
Unbewegliches Nachlassvermögen, also Grundvermögen („Real Property“), wird nach amerikanischem materiellem Erbrecht nach dem am Ort seiner Belegenheit („Situs“) geltenden Recht vererbt, und zwar nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates seiner Belegenheit.
Hingegen wird bewegliches Nachlassvermögen („Personal Property“) im amerikanischen Erbrecht nach dem am letzten Wohnsitz („Last Domicile“) des Erblassers geltenden Recht vererbt.
Dies betrifft insbesondere gerade auch Bankguthaben und Wertpapiere.
Da das deutsche materielle Erbrecht hier abweicht und für bewegliches wie unbewegliches Nachlassvermögen aus deutscher Sicht das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt, kommt es in den Fällen, in denen Staatsbürgerschaft und letzter Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen, zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze.
Man spricht dann von einer so genannten Nachlassspaltung („Split Heirship“).
Vererbt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so gilt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.
Umgekehrt kann es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere oder Grundstücke vererbt.
Problemlösungen lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.
Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.
Vielmehr gilt für den Erblasser („Decedent“) und Testamentserrichter („Testator“, „Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („Freedom of Testatorship“).
Amerikanisches Erbrecht („Estate Law“, „Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („Federal Law“).
So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).
In den beiden bevölkerungsreichsten amerikanischen Bundesstaaten („States“), also in Kalifornien, gefolgt von Texas, ist das gesamte Erbrecht durch jeweils landesrechtliche Kodifizierungen geregelt, und zwar in Kalifornien durch den so genannten „California Probate Code“ und in Texas durch den so genannten „Texas Probate Code“.
Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Mustergesetz hierzu, dem so genannten „Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.
Für das Nachlassverfahren („Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („County“).
Im amerikanischen Bundesstaat New York ist dies der „Surrogate’s Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“), im amerikanischen Bundesstaat Kalifornien der „Probate Court“ am „Superior Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“).
Im amerikanischen Bundesstaat New York ist dies der „Surrogate’s Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“).
Es handelt sich also um einen reinen Instanzenzug der Landesgerichte („State Courts“) und nicht der Bundesgerichte („U.S. Federal Courts“), deren aus Bezirksgerichten („U.S. Federal District Courts“), Revisionsgerichten („U.S. Federal Circuit Courts“) und dem amerikanischen Obersten Bundesgerichtshof („U.S. Supreme Court“) bestehender Instanzenzug für Nachlassverfahrensangelegenheiten nicht zuständig ist.
Wichtigster Unterschied zum deutschen Erbscheinsverfahrensrecht ist, dass das Verfügungsrecht über den Nachlass nicht unmittelbar dem Erben oder der Erbengemeinschaft zusteht.
Im amerikanischen Recht wird ein Erbe („Heir“) dementsprechend üblicherweise nur als Begünstigter („Beneficiary“) oder Ausschüttungsempfänger („Distributee“) bezeichnet und angesehen.
Der Nachlass wird im amerikanischen Recht vielmehr als separate rechtlich und wirtschaftlich selbstständige und eigenständige Vermögensmasse wie eine juristische Person („Separate Legal Entity“, „Corporate Entity“) betrachtet und behandelt.
Anstelle der Verwaltung durch den oder die Erben unterstellt ein amerikanisches Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) jeden Nachlass, dessen Wert eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet, die im Bundesstaat New York beispielsweise 20.000,00 US-Dollar beträgt, stets einem Nachlassverwalter („Personal Representative of Estate“, „Executor of Estate“, „Administrator of Estate“, „Public Administrator of Estate“).
Diesem Nachlassverwalter steht dann das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass zu.
Ist der Nachlassverwalter bereits im Testament des Erblassers bestimmt, so wird er „Executor of Estate“ genannt bzw. „Executrix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Ist kein Testament („Testamentary Will“ oder vereinfachend schlicht „Will“ genannt) vorhanden, handelt es sich also um einen Fall der gesetzlichen Erbfolge („Intestate Succession“) so wird der Nachlassverwalter „Administrator of Estate“ genannt bzw. „Administratix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Falls kein anderweitiger „Executor of Estate“ oder „Administrator of Estate“ als Nachlassverwalter gefunden werden kann oder zur Übernahme des Amtes des Nachlassverwalters bereit ist, so wird hierzu ein auf der Ebene jedes Landkreises/Bezirkes („County“) bestellter „Public Administrator“ zum Nachlassverwalter ernannt.
Das amerikanische Nachlassgericht kann in dringenden Fällen auch einen vorläufigen Nachlassverwalter bzw. Sequester bestellen, der dann „Preliminary Administrator“ bzw. „Temporary Administrator“ genannt wird.
An Stelle der deutschen Erteilung eines Erbscheines an den Erben oder die Erbengemeinschaft steht in den USA die Ernennung des amerikanischen Nachlassverwalters durch das amerikanische Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) mittels Erteilung der so genannten „Letters Testamentary“ (so im Falle der Bestellung eines bereits im Testament des Erblassers vorbestimmten „Executor of Estate“), der „Letters of Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Administrator of Estate“), der „Letters of Preliminary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Preliminary Administrator of Estate“) oder der „Letters of Temporary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Temporary Administrator of Estate“).
Auch die in den USA übliche Form der Testamentserrichtung unterscheidet sich wesentlich von einer deutschen Testamentserrichtung.
An Stelle der beiden deutschen Testamentsformen, also entweder notariell beurkundet oder eigenhändig, wird ein amerikanisches Testament üblicherweise vor Zeugen schriftlich errichtet, nämlich als so genanntes Zwei-Zeugen-Testament oder Drei-Zeugen-Testament.
Ob die Bezeugung des amerikanischen Testaments nun durch zwei oder drei Zeugen erforderlich ist, richtet sich dabei nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates, im amerikanischen Bundesstaat New York sind hierfür zwei Zeugen erforderlich und ausreichend.
Ein dem deutschen eigenhändigen Testament entsprechendes, also ein vom Erblasser vollständig handschriftlich geschriebenes handschriftliches Testament („Holographic Will“), gilt in den USA nur nach dem Recht einzelner, nicht aber aller Bundesstaaten.
So ist beispielsweise nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York ein solches vom Erblasser und Testamentserrichter selbst eigenhändig geschriebenes Testament („Holographic Will“) nicht gültig, es sei denn, es wird nach den Regeln der Anerkennung so genannter fremder Testamente („Foreign Wills“) als formgültig anerkannt (siehe unten).
Die USA und Deutschland erkennen die Formgültigkeit ihrer unterschiedlichen Testamentsformen gegenseitig jeweils weitgehend an.
Für die Anerkennung amerikanischer Testamente durch deutsche Nachlassgerichte gilt dies uneingeschränkt, denn die entsprechende Regelung des deutschen internationalen Privatrechts, nämlich Artikel 26 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), lässt es für die Anerkennung der Formgültigkeit ausländischer Testamente in Deutschland ausreichen, wenn die letztwillige Verfügung entweder nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser („Decedent“), also der Testamentserrichter („Testator“), zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes angehört hat, oder aber nach dem Recht des Ortes der Testamentserrichtung, nach dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, formgültig ist.
Für Grundvermögen reicht es nach deutschem Recht aus, dass die Testamentserrichtung nach dem Recht des Belegenheitsortes des Grundvermögens formwirksam ist.
Umgekehrt werden auch deutsche Testamente von amerikanischen Nachlassgerichten in den meisten Fällen auch in den USA als formgültig anerkannt.
Denn sie unterfallen dort den Sonderregelungen der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten für die Anerkennung fremder Testamente („Foreign Wills“), unter welchen Begriff auch die Testamente jeweils anderer amerikanischer Bundesstaaten („Sister States“) fallen.
So reicht es nach den Empfehlungen des Artikels 2-506 des landesweiten amerikanischen Mustergesetzes des „Uniform Probate Code“ für die Anerkennung eines fremden Testamentes als formgültig aus, wenn dieses entweder nach dem Recht des Ortes seiner Errichtung zum Zeitpunkt seiner Errichtung („law at the time of execution of the place where the will is executed“) oder nach dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Staatsangehörigkeit des Testamentserrichters zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes („law of the place where at the time of execution or at the time of death the testator is domiciled, has a place of abode or is a national“) formgültig errichtet ist.
Dieser Empfehlung ist zum Beispiel die Kodifizierung des Landeserbrechts des amerikanischen Bundesstaates New York, nämlich das oben bereits genannte „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“), insoweit gefolgt, als es im dortigen Artikel 3-5.1(c),(d) fremde Testamente („Foreign Wills“) dann als auch in New York formgültig anerkennt, wenn sie entweder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung am Ort ihrer Errichtung geltenden Recht oder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder des Todes des Testamentserrichters an seinem Wohnsitz geltenden Recht formgültig errichtet sind.
Die Anfechtung eines Testamentes ist im amerikanischen Recht im Gegensatz zum deutschen Recht nicht nur wegen Irrtums („Mistake“) des Erblassers, sondern auch wegen bloßer „unerlaubter Einflussnahme“ („Undue Influence“) auf ihn zulässig.
Auch eine Ausschlagung seiner Begünstigung durch einen amerikanischen Nachlass („Renunciation“, „Disclaimer“, „Waiver“) ist für einen testamentarisch oder in gesetzlicher Erbfolge Begünstigten möglich.
Diese Frist für eine Testamentsausschlagung richtet sich nach dem Landesrecht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates und beträgt beispielsweise in den amerikanischen Bundesstaaten New York und Kalifornien neun Monate nach dem Erbfall.
Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer/Nachlasssteuer gibt es einen fundamentalen Unterschied.
Denn an Stelle der deutschen getrennten Besteuerung eines jeden Erben, Vermächtnisnehmers oder sonst durch einen Erbfall Begünstigten wird in den USA nur der Nachlass insgesamt einer so genannten Nachlassteuer („Estate Tax“) unterworfen, also gleichsam einer Vermögensteuer auf das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Freibeträge und progressive Steuertabellen gelten dabei also nur pro Gesamtnachlass und nicht pro Erben oder Vermächtnisnehmer.
Wesentlicher Unterschied der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer ist weiterhin, dass die amerikanischen Freibeträge im Vergleich zu den deutschen Freibeträgen ungewöhnlich hoch sind.
So beträgt der allgemeine Freibetrag („General Exemption“) für einen amerikanischen Nachlass beispielsweise für einen Erbfall aus dem Jahre 2005 1.500.000,00 USD-Dollar, für einen Erbfall aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 2.000.000,00 USD-Dollar und für einen Erbfall aus dem Jahre 2009 3.500.000,00 USD-Dollar.
Dies gilt jedoch nur für den Nachlass eines amerikanischen Staatsbürgers oder in den USA dauernd niedergelassenen Ausländers („Resident Alien“, „Green Card Holder“).
Für den Nachlass eines Nichtamerikaners in den USA ohne amerikanische Daueraufenthaltsgenehmigung („Residence Permit“, „Green Card“), also für einen so genannten „Non-Resident Alien“, ist der amerikanische allgemeine Freibetrag für die Erhebung amerikanischer Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) deutlich niedriger und beträgt nur 60.000,00 US-Dollar.
Alternativ zum vorstehend genannten amerikanischen allgemeinen Ausländerfreibetrag bei der amerikanischen Nachlasssteuer/Erbschaftsteuer („Federal Estate Tax“) von lediglich 60.000,00 US-Dollar gilt für den Nachlass eines in den USA nicht ansässigen Nicht-Amerikaners („Non-Resident Alien“), sofern es sich um den Nachlass eines zuletzt in Deutschland ansässig gewesenen Erblassers („Decedent“) handelt, der allgemeine amerikanische Inländer-Freibetrag („General Exemption“) 3.500.000,00 USD-Dollar anteilig („pro rata“), sofern dieser jeweilige Anteil 60.000,00 US-Dollar übersteigt.
Beträgt also beispielsweise der Brutto-Wert des gesamten in den USA belegenen Nachlassvermögens 50 % des Brutto-Wertes des gesamten weltweiten Nachlassvermögens eines in den USA nicht ansässigen Nicht-Amerikaners („Non-Resident Alien“) mit letztem Wohnsitz in Deutschland, so wird für die amerikanische Nachlasssteuer/Erbschaftsteuer („Federal Estate Tax“) hier ein anteiliger („pro rata“) allgemeiner amerikanischer Inländer-Freibetrag („General Exemption“) in Höhe von eben diesen 50 % von zuletzt (d. h. für Erbfälle des Jahres 2009) 3.500.000,00 USD-Dollar = 1.750.000,00 USD-Dollar gewährt und nicht etwa der niedrigere allgemeine Ausländerfreibetrag der amerikanischen Nachlasssteuer/Erbschaftsteuer von lediglich 60.000,00 US-Dollar, welcher dann durch den höheren anteiligen („pro rata“) Inländer-Freibetrag („General Exemption“) von in diesem Falle 1.750.000,00 USD-Dollar ersetzt wird.
Auch der Höchstsatz der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) fällt in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 kontinuierlich ab, nämlich beispielsweise von 47 % für einen Erbfall aus dem Jahr 2005 über 46 % für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 auf schließlich 45 % für einen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009.
Die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) ist keine „Flat Tax“, sondern sie steigt in mehreren nacheinander liegenden Stufen („Brackets“), jeweils für diese Stufen („Brackets“) getrennt und sich kumulierend, progressiv wie folgt an:
Stufen-Progressionstarif
der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“)
(für Erbfälle in 2008 und 2009)
|
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich ... US-Dollar
|
Steuersatz je Stufe
in Prozent
|
10.000,00 |
18 |
20.000,00 |
20 |
40.000,00 |
22 |
60.000,00 |
24 |
80.000,00 |
26 |
100.000,00 |
28 |
150.000,00 |
30 |
250.000,00 |
32 |
500.000,00 |
34 |
750.000,00 |
37 |
1.000.000,00 |
39 |
1.250.000,00 |
41 |
1.500.000,00 |
43 |
über 1.500.000,00 |
45 |
Für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2010 ist ein völliger Wegfall der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) vorgesehen.
Dies beruht auf dem unter dem amerikanischen Präsidenten George W. Bush am 6. Juni 2001 in Kraft getretenen so genannten „Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act“, kurz „Tax Relief Act“ genannt.
Dieses Gesetz ist jedoch einer „Sunset Clause“ nach der so genannten „Byrd Rule“ unterworfen, wonach für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2011 unter erleichterten parlamentarischen und gesetzgeberischen Bedingungen wieder der zuvor nach alter Rechtslage herrschende gesetzliche Zustand der Erbschaftsbesteuerung und Nachlassbesteuerung hergestellt werden kann und die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) ab dann wieder, wie zuletzt für das Jahr 2001, mit einem Freibetrag von 675.000,00 US-Dollar zu einem steuerlichen Höchstsatz von 55 % erhoben werden kann.
In einer tabellarischen Übersicht dargestellt ergibt sich damit folgendes Bild:
Kalenderjahr des Erbfalles |
Allgemeiner Freibetrag der amerikanischen
Bundes-Nachlasssteuer
(„General Exemption“)
(in US-Dollar, je Gesamtnachlass (nicht je Erwerber/Erben), Erblasser ist amerikanischer Staatsbürger oder in den USA ansässiger Nicht-Amerikaner („Resident Alien“, „Green Card Holder“))
|
Maximaler
Steuersatz |
2001 |
675.000,00 |
55 % |
2002 |
1.000.000,00 |
50 % |
2003 |
1.000.000,00 |
49 % |
2004 |
1.500.000,00 |
48 % |
2005 |
1.500.000,00 |
47 % |
2006 |
2.000.000,00 |
46 % |
2007 |
2.000.000,00 |
45 % |
2008 |
2.000.000,00 |
45 % |
2009 |
3.500.000,00 |
45 % |
2010 |
Aufhebung |
0 % |
2011 |
1.000.000,00 |
55 % |
Wie sich aus der vorstehenden tabellarischen Übersicht leicht ersehen lässt, blieben Nachlässe aus Erbfällen im Kalenderjahres 2010 nach derzeitiger Rechtslage von der Erhebung amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) komplett verschont, während die Bundes-Nachlassbesteuerung („Federal Estate Taxation“) danach ab einschließlich dem Kalenderjahr 2011 auf dem alten, höher besteuernden Niveau eines allgemeinen Freibetrages („General Exemption“) von 1.000.000,00 US-Dollar und eines maximalen Steuersatzes von 55 % wieder einsetzen würde.
Da dieses paradoxe Ergebnis eines vorübergehenden Auslaufens und einer anschließenden Wiedereinführung der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) für beide Parteien des amerikanischen Kongresses, nämlich sowohl für die derzeit den amerikanischen Präsidenten Barack Obama stellenden Demokraten („Democrats“) als auch für die zuvor den letzten amerikanischen Präsidenten George W. Bush gestellt habenden Republikaner („Republicans“, gleichermaßen unbefriedigend wäre, wird zwischen beiden Parteien derzeit fieberhaft nach einem Kompromiss gesucht.
Während die Demokraten bereit wären, das Besteuerungsniveau von 2009, nämlich 3.500.000,00 US-Dollar / 45 %, auf Dauer festzuschreiben, scheint sich eine Kompromissbereitschaft der Republikaner, die die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) im Rahmen dieser in den USA anstehenden amerikanischen Erbschaftsteuerreform / amerikanischen Nachlasssteuer-Reform („Estate Tax Reform“) selbst am liebsten auf Dauer komplett abschaffen würden, eher bei 5.000.000,00 US-Dollar / 35 % abzuzeichnen.
Selbst bei der von den Demokraten angebotenen dauerhaften Festschreibung des Besteuerungsniveaus von 2009 wäre amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) ab 2010 bzw. 2011 auch dann nur von gerade einmal 0,25 % aller Nachlässe („Estates“) zu zahlen.
Hingegen bleibt hinsichtlich der amerikanischen Bundes-Schenkungssteuer („Federal Gift Tax“) alles beim Alten:
So gibt es im amerikanischen Bundes-Nachlasssteuerrecht („Federal Estate Tax Law“) und Bundes-Schenkungsteuerrecht („Federal Gift Tax Law“) zwei verschiedene und völlig voneinander getrennte Freibeträge, nämlich neben dem oben bereits erläuterten Freibetrag für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) von USD 2.000.000,00 für 2008, USD 3.500.000,00 für 2009, USD 0,00 für 2010 und USD 1.000.000,00 ab 2010 (vgl. „Internal Revenue Code“, „I.R.C.“, Section 2010(c)) einen separaten Freibetrag („Unified Credit against Gift Tax“) von insgesamt USD 1.000.000,00 (vgl. „Internal Revenue Code“, „I.R.C.“, Section 2505(a)).
In Höhe dieses einmaligen Bundes-Schenkungssteuer-Freibetrages („Unified Credit against Gift Tax“) von USD 1.000.000,00 können jeder amerikanische Staatsbürger und jeder in den USA dauernd ansässige Nicht-Amerikaner („Permanent Resident“) insgesamt lebzeitige Schenkungen zuwenden, ohne dass hierauf amerikanische Bundes-Schenkungssteuer („Federal Gift Tax“) erhoben wird.
Damit die amerikanische Bundes-Finanzverwaltung („Internal Revenue Service“, „I.R.S.“) jederzeit nachvollziehen und jedes Jahr aktuell nachprüfen kann, bis zu welchem Teilbetrag der schenkungssteuerfreie lebzeitige Gesamt-Freibetrag von USD 1.000.000,00 („Unified Credit against Gift Tax“) vom jeweiligen Schenker („Donor“) bereits ausgeschöpft und damit verbraucht ist, ist dieser dann verpflichtet, der amerikanischen Bundes-Finanzverwaltung („Internal Revenue Service“, „I.R.S.“) eine somit rein informatorische jährliche Schenkungssteuer-Erklärung und -anmeldung auf deren amtlichem Formular „Form 709“ einzureichen, wenn und sofern der Wert seiner jeweiligen Schenkung(en) pro Kalenderjahr und pro Beschenkten („Donee“) einen Betrag von USD 13.000,00 im Kalenderjahr 2009 übersteigt („Annual Gift Tax Exclusion“, vgl. „Internal Revenue Code“, „I.R.C.“, Section 2503(b)(2)).
Diese jährliche schenkungssteuerrechtliche Meldegrenze von USD 13.000,00 pro Jahr und pro Beschenkten („Donee“) ist inflationsindexiert und betrug deshalb beispielsweise für die beiden vorangehenden Kalenderjahre 2007 und 2008 noch lediglich USD 12.000,00.
Die Frist zur Abgabe der amerikanischen Steuererklärung „Form 706“ für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt neun Monate nach dem Erbfall.
Neben der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) wird in den meisten amerikanischen Bundesstaaten auch noch eine separate amerikanische Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) erhoben.
Auch hier beträgt die Frist zur Abgabe der Landes-Nachlasssteuererklärung beispielsweise des amerikanischen Bundesstaates New York „New York State Estate Tax Return ET-90“ neun Monate nach dem Erbfall.
Auch für diese amerikanische Landes-Nachlasssteuer der amerikanischen Bundesstaaten wird üblicherweise ein Freibetrag gewährt.
Dieser Freibetrag ist beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 1.000.000,00 US-Dollar und gilt unabhängig von den Freibeträgen und Höchstanrechnungsbeträgen der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“).
Der Höchststeuersatz dieser Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 16 % und wird auf die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) für Erbfälle ab einschließlich dem Jahre 2005 nicht mehr angerechnet, sondern wird seither zusätzlich zu dieser erhoben.
Damit beträgt der Spitzensatz amerikanischer Nachlasssteuer („Estate Tax“) beispielsweise für einen nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York der dortigen Landes-Nachlassbesteuerung unterworfenen Erbfall aus dem Jahre 2005 (47 % + 16 % =) 63 %, für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 (46 % + 16 % =) 62 % und für einen solchen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 (45 % + 16 % =) 61 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch deutsche Erbschaftsteuer einerseits und amerikanische Bundes- und Landesnachlasssteuern andererseits gibt es ein eigenes deutsch-amerikanisches Erbschaft- und Schenkungsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen („American-German Estate and Inheritance Tax Treaty“) vom 3. Dezember 1980, das wiederum Elemente verschiedener internationaler und nationaler Musterabkommen enthält.
Einer dessen wichtigster Artikel ist der dortige Artikel 4 Absatz 2, der die Zuweisung des steuerlichen Wohnsitzes („Fiscal Domicile“, „Tax Residence“) natürlicher Personen zwischen den USA und Deutschland im Falle einer Doppelansässigkeit des Erblassers in beiden Staaten nach einem mehrstufigen Test-Schema regelt.
Danach geht das Recht der unbeschränkten Besteuerung von Erbschaft und Nachlass im Falle der Doppelansässigkeit des Erblassers in beiden Staaten, USA und Deutschland, zunächst an den Staat des „stärkeren“ Wohnsitzes, nämlich den Staat der „ständigen Wohnstätte“ („Permanent Home“) des Erblassers, im Falle von zwei „ständigen Wohnstätten“ („Permanent Homes“) des Erblassers oder keiner solchen an den Staat des „Mittelpunktes der Lebensinteressen“ („Center of Vital Interests“), im Falle der Unbestimmbarkeit eines solchen „Mittelpunktes der Lebensinteressen“ („Center of Vital Interests“) an den Staat des „gewöhnlichen Aufenthalts“ („Permanent Abode“) des Erblassers und im Falle von zwei „gewöhnlichen Aufenthalten“ („Permanent Abodes“) oder keinem solchen an den Staat der Staatsgehörigkeit („Citizenship“) des Erblassers.
War der Erblasser schließlich sowohl amerikanischer Staatsangehöriger als auch deutscher Staatsangehöriger oder weder amerikanischer noch deutscher Staatsangehöriger, so haben beide Staaten hierüber in ein so genanntes Verständigungsverfahren einzutreten. |