STEUERERKLÄRUNGSFORMULARE US-NACHLASSSTEUER UND US-EINKOMMENSTEUER FÜR US-NACHLÄSSE

von Dr. Peter K.-D. Barandt, Rechtsanwalt (Frankfurt), Attorney at Law (New York), LL.M. (SMU, Dallas, Texas), Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, Dipl.-Kfm.


Dr. Peter K.-D. Barandt

Dr. Peter K.-D. Barandt
Rechtsanwalt (Frankfurt)

Attorney at Law (New York)

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Da in den USA sowohl die Nachlasssteuer als auch die Einkommensteuer auf noch nicht abgewickelte Nachlässe jeweils sowohl auf Bundesebene („Federal Level“) als auch auf Länderebene/Bundesstaatenebene („State Level“) erhoben wird, sind bei Überschreiten der entsprechenden nachlasssteuerlichen Freibeträge („Allowances“) im für den Steuerzahler ungünstigsten Falle insgesamt mindestens vier US-Steuererklärungen in den USA einzureichen.

Auf der amerikanischen Bundesebene („Federal Level“) ist dies zunächst einmal die amerikanische Bundesnachlasssteuererklärung („United States Estate (and Generation-Skipping) Tax Return“) auf dem so genannten „Form 706“ der amerikanischen Bundesfinanzverwaltung („Internal Revenue Service“, „I.R.S.“), deren Muster Sie hier einsehen können.

Auf der amerikanischen Bundesebene („Federal Level“) ist dies weiterhin die amerikanische Bundeseinkommensteuererklärung für Nachlässe und Trusts („United States Income Tax Return for Estates and Trusts“) auf dem so genannten „Form 1041“ der amerikanischen Bundesfinanzverwaltung („Internal Revenue Service“, „I.R.S.“) für den Zeitraum vom Erbfall bis zum Abschluss der Abwicklung des Nachlasses.

Ein Muster hierfür können Sie hier einsehen.

Üblicherweise wird das Wirtschaftsjahr für diese amerikanische Bundeseinkommensteuererklärung für Nachlässe und Trusts („Form 1041“) als Rumpfwirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr des Erbfalles gewählt, und zwar so, dass dieses Rumpfwirtschaftsjahr möglichst weit in die Zukunft hineinreicht, damit bis zur Abschluss der Nachlassabwicklung insgesamt möglichst wenige Wirtschaftsjahre in den USA zu veranlagen sind.

Ist das Datum des Erbfalles, also das Datum des Todes des Erblassers/Verstorbenen („Decedent“), beispielsweise der 16. Juni 2007, so würde hier üblicherweise die Bildung eines vom 26. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2008 dauernden ersten Rumpfwirtschaftsjahres gewählt werden, das sich daran anschließende einkommensteuerliche Wirtschaftsjahr würde dann vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2009 laufen.

Auf welchen amerikanischen Steuererklärungsformularen die amerikanische Nachlasssteuer und die amerikanische Einkommensteuer auf noch nicht abgewickelte Nachlässe auf der amerikanischen Länderebene/Bundesstaatenebene („State Level“) zu deklarieren sind, möchte ich Ihnen hier am Beispiel des amerikanischen Bundesstaates New York veranschaulichen.

Ein Muster der New Yorker Landes-Nachlasssteuererklärung („New York State Estate Tax Return“) auf dem so genannten „Form ET-706“ der New Yorker Landesfinanzverwaltung („New York State Department of Taxation and Finance“) können Sie hier einsehen.

Daneben ist an die New Yorker Landesfinanzverwaltung („New York State Department of Taxation and Finance“) für den Zeitraum vom Erbfall bis zum Abschluss der Nachlassabwicklung eine entsprechende amerikanische Einkommensteuererklärung für Nachlässe und Trusts auf Länderebene als so genannte „Fiduciary Income Tax Return“ einzureichen.

Ein entsprechendes Muster hierzu können Sie hier einsehen.

Ein bei deutsch-amerikanischen Nachlässen und Erbschaften häufig zu verwendendes Formular der amerikanischen Bundesfinanzverwaltung („Internal Revenue Service“, „I.R.S.“) ist deren so genanntes „Form W-8BEN“ für nicht in den USA ansässige nicht-amerikanische Staatsangehörige, mittels dessen ein in Deutschland ansässiger Begünstigter den USA gegenüber seine Berechtigung zur Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen nach den beiden deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen („Tax Treaties“) hinsichtlich der deutschen Erbschaftsteuer und der amerikanischen Nachlasssteuer vom 22. September 1982 und hinsichtlich der deutschen und amerikanischen Einkommensteuer vom 29. August 1989 in den USA nachzuweisen hat.

Dies führt beispielsweise dazu, dass bei Bestimmung („Designation“) eines in Deutschland ansässigen nicht-amerikanischen Berechtigten („Beneficiary“) durch den Erblasser („Decedent“) für die Auszahlung einer amerikanischen Lebensversicherung oder sonstiger amerikanischer Altersversorgungsleistungen an ihn hiervon gemäß Art. 11 des deutsch-amerikanischen Einkommensteuer-Doppelbesteuerungsabkommens („Income Tax Treaty“) vom 29. August 1989 dann keine amerikanische Zinsabschlagsteuer abgezogen wird und gemäß dem dortigen Art. 10 Abs. 2b) der Abzug amerikanischer Quellensteuer auf in den USA erzielte Dividendeneinkünfte dann nicht mehr als 15 % betragen darf.

Ein Muster dieses amerikanischen „Form W-8BEN“ („Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United States Tax Withholding and Reporting (lndividuals)“) können Sie hier einsehen.

Sinn des Formulares „W-8BEN“ ist es, einen andernfalls routinemäßig erfolgenden 30 %-igen Quellensteuerabzug amerikanischer Einkommensteuer („Income Tax“) zu vermeiden.

Falls auf dem amerikanischen Nachlasskonto lediglich Dividenden- und Zinseinnahmen erzielt wurden, reicht für eine Freigabe der Auszahlung nach Deutschland üblicherweise die Eintragung der dann einschlägigen Artikel 10 und 11 des deutsch-amerikanischen Einkommensteuer-Doppelbesteuerungsabkommens (ESt-DBA USA) in das Formular „W-8BEN“ mit der Folge, dass auf Dividenden maximal 15 % und auf Zinsen 0 % einbehalten werden.

Ein entsprechendes Muster zum Ausfüllen des Formulares „W-8BEN“ gemäß des vorstehenden Textabsatz finden Sie hier.

Häufig handelt es sich bei dem nach Deutschland herauszugebenden bzw. auszuzahlenden amerikanischen Nachlasskonto um ein sog. „Individual Retirement Account“ („I.R.A.“), also um ein amerikanisches Altersvorsorgekonto.

In der Praxis erfolgen eine abzugsfreie Herausgabe und Auszahlung nach Deutschland durch die jeweilige amerikanische Bank, Versicherung oder Investmentgesellschaft meistens bereits auf die Eintragung von Artikel 18 des deutsch-amerikanischen Einkommensteuer-Doppelbesteuerungsabkommens (ESt-DBA USA) in das Formular „W-8BEN“ hin (vgl. Wassermayer, Doppelbesteuerung, Band VI, USA, Einkommensteuer, Artikel 18 „Pensions, Annuities/Ruhegehälter, Renten“, Rd.-Nr. 29).

Ein entsprechendes Muster zum Ausfüllen des Formulares „W-8BEN“ gemäß des vorstehenden Textabsatz finden Sie hier.

Alternativ dazu ergibt sich dieselbe Rechtsfolge der Vermeidung eines Quellensteuerabzuges amerikanischer Einkommensteuer auf die Auszahlung eines „I.R.A.“ nach Deutschland aus dem Auffangtatbestand des Artikels 21 „Other Income/Andere Einkünfte“ des deutsch-amerikanischen Einkommensteuer-Doppelbesteuerungsabkommens (ESt-DBA USA) in das Formular „W-8BEN“ hin (vgl. Wassermayer, Doppelbesteuerung, Band VI, USA, Einkommensteuer, Artikel 18, Rd.-Nr. 19, Rd.-Nr. 29).

Ein entsprechendes Muster zum Ausfüllen des Formulares „W-8BEN“ gemäß des vorstehenden Textabsatz finden Sie hier.

Bedauerlicherweise gilt diese Freistellung vom bzw. Begrenzung des amerikanischen Quellensteuerabzuges auf amerikanische Zins- und Dividendeneinkünfte nur für eine derartige unmittelbare Einsetzung eines in Deutschland ansässigen nicht-amerikanischen Staatsbürgers als Berechtigter („Beneficiary Designation“) einer unmittelbaren Auszahlung durch amerikanische Versicherungsgesellschaften, Investmenthäuser etc., nicht aber für solche Einkunftsquellen, die der amerikanischen Nachlassverwaltung durch einen amerikanischen Nachlassverwalter („Personal Representative of Estate“, „Fiduciary of Estate“, „Executor of Estate“, „Administrator of Estate“) unterliegen.

Denn die Zuordnung solcher im Nachlassvermögen selbst befindlicher amerikanischer Einkunftsquellen findet nach inneramerikanischem Recht dann nicht unmittelbar an den deutschen Nachlassbegünstigten (Erben, Vermächtnisnehmer) statt, sondern vielmehr an den nach inneramerikanischem Recht als eigenes Steuersubjekt mit eigener steuerlicher Rechtsfähigkeit geltenden amerikanischen Nachlass („Estate“), was das deutsch-amerikanische Einkommensteuer-Doppelbesteuerungsabkommen („Income Tax Treaty“) vom 29. August 1989 in Ziffer (10.) des so genannten Zusatzprotokolles hierzu vom selben Tage abkommensrechtlich und damit völkerrechtlich auch ausdrücklich anerkennt.

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